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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z19Rechtssatz
In Österreich wurde die Voraussetzung einer "Heilbehandlung" erst mit dem AbgÄG 2012 in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 eingefügt. Die Ausklammerung nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH der "Heilbehandlung" dienender Gutachtenserstellungen ist aber auch für Zeiträume davor durch ein entsprechend enges Verständnis der Voraussetzung einer "Tätigkeit als Arzt" (oder hier: Psychotherapeut) möglich und überschreitet nicht den Auslegungsspielraum (vgl. das Erkenntnis VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015).In Österreich wurde die Voraussetzung einer "Heilbehandlung" erst mit dem AbgÄG 2012 in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 eingefügt. Die Ausklammerung nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH der "Heilbehandlung" dienender Gutachtenserstellungen ist aber auch für Zeiträume davor durch ein entsprechend enges Verständnis der Voraussetzung einer "Tätigkeit als Arzt" (oder hier: Psychotherapeut) möglich und überschreitet nicht den Auslegungsspielraum vergleiche das Erkenntnis VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130055.L01Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019