RS Vwgh 2019/6/17 Ro 2019/08/0010

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §59 Abs2 Z1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der vorliegend gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Verhinderung an der Verzeichnung der Schriftsatzkosten" ist schon deswegen nicht berechtigt, weil damit keine Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist, sondern das - einer Wiedereinsetzung nicht zugängliche - irrtümliche Unterbleiben eines entsprechenden Aufwandersatzantrages im Schriftsatz dargetan wird (vgl. idS auch VwGH 12.11.1976, 2131/75 ua). Außerdem begründet es einen nicht bloß minderen Grad des Versehens, wenn elektronisch "die Verzeichnung der Kosten angewählt" wird, ohne den Schriftsatz selbst nochmals dahingehend zu überprüfen, ob er einen Kostenersatzantrag enthält.Der vorliegend gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Verhinderung an der Verzeichnung der Schriftsatzkosten" ist schon deswegen nicht berechtigt, weil damit keine Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist, sondern das - einer Wiedereinsetzung nicht zugängliche - irrtümliche Unterbleiben eines entsprechenden Aufwandersatzantrages im Schriftsatz dargetan wird vergleiche idS auch VwGH 12.11.1976, 2131/75 ua). Außerdem begründet es einen nicht bloß minderen Grad des Versehens, wenn elektronisch "die Verzeichnung der Kosten angewählt" wird, ohne den Schriftsatz selbst nochmals dahingehend zu überprüfen, ob er einen Kostenersatzantrag enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080010.J04

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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