Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Der vorliegend gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Verhinderung an der Verzeichnung der Schriftsatzkosten" ist schon deswegen nicht berechtigt, weil damit keine Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist, sondern das - einer Wiedereinsetzung nicht zugängliche - irrtümliche Unterbleiben eines entsprechenden Aufwandersatzantrages im Schriftsatz dargetan wird (vgl. idS auch VwGH 12.11.1976, 2131/75 ua). Außerdem begründet es einen nicht bloß minderen Grad des Versehens, wenn elektronisch "die Verzeichnung der Kosten angewählt" wird, ohne den Schriftsatz selbst nochmals dahingehend zu überprüfen, ob er einen Kostenersatzantrag enthält.Der vorliegend gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Verhinderung an der Verzeichnung der Schriftsatzkosten" ist schon deswegen nicht berechtigt, weil damit keine Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist, sondern das - einer Wiedereinsetzung nicht zugängliche - irrtümliche Unterbleiben eines entsprechenden Aufwandersatzantrages im Schriftsatz dargetan wird vergleiche idS auch VwGH 12.11.1976, 2131/75 ua). Außerdem begründet es einen nicht bloß minderen Grad des Versehens, wenn elektronisch "die Verzeichnung der Kosten angewählt" wird, ohne den Schriftsatz selbst nochmals dahingehend zu überprüfen, ob er einen Kostenersatzantrag enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080010.J04Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019