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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/22/0022Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 47 NAG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 NAG 2005 abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, NAG 2005 abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220021.L02Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019