RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2018/22/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0044 E 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat einen geänderten Sachverhalt als gegeben angenommen, aber keine Sachentscheidung getroffen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0103; 26.3.2015, Ro 2015/22/0011). Festzuhalten ist zunächst, dass der bloße Hinweis auf Ausführungen in der Beschwerde noch keine eigenen Feststellungen des VwG beinhaltet. Aus dem bloßen Verweis auf einen geänderten Sachverhalt ergibt sich jedenfalls nicht, dass noch (und bejahendenfalls welche) Ermittlungslücken bestünden bzw. inwieweit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe. Soweit nach Auffassung des VwG noch Feststellungen fehlen, wird nicht dargelegt, weshalb allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht von ihm selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015; 16.1.2018, Ra 2017/22/0162). Sollte der maßgebliche Sachverhalt hingegen als feststehend angenommen werden, dann hat das VwG die daraus resultierenden Rechtsfragen selbst zu beantworten (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0006). Dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 vorliegend nicht erfüllt sind, lässt sich der angefochtenen Entscheidung somit nicht entnehmen; der angefochtene Beschluss lässt dazu eine nachvollziehbare Begründung vermissen.Das VwG hat einen geänderten Sachverhalt als gegeben angenommen, aber keine Sachentscheidung getroffen vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0103; 26.3.2015, Ro 2015/22/0011). Festzuhalten ist zunächst, dass der bloße Hinweis auf Ausführungen in der Beschwerde noch keine eigenen Feststellungen des VwG beinhaltet. Aus dem bloßen Verweis auf einen geänderten Sachverhalt ergibt sich jedenfalls nicht, dass noch (und bejahendenfalls welche) Ermittlungslücken bestünden bzw. inwieweit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe. Soweit nach Auffassung des VwG noch Feststellungen fehlen, wird nicht dargelegt, weshalb allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht von ihm selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015; 16.1.2018, Ra 2017/22/0162). Sollte der maßgebliche Sachverhalt hingegen als feststehend angenommen werden, dann hat das VwG die daraus resultierenden Rechtsfragen selbst zu beantworten vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0006). Dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 vorliegend nicht erfüllt sind, lässt sich der angefochtenen Entscheidung somit nicht entnehmen; der angefochtene Beschluss lässt dazu eine nachvollziehbare Begründung vermissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220058.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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