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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0240 E 16. Dezember 1998 RS 1Stammrechtssatz
Der Rückforderungsanspruch nach § 51 StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 51, StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J08Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019