RS Vwgh 2019/6/25 Ro 2018/10/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
beobachten
merken

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56
StudFG 1992 §4 Abs1a idF 2015/I/047
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
62009CJ0162 Taous Lassal VORAB
62009CJ0325 Dias VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Handelt es sich um eine länger zurückliegende Integrationsleistung, so schließt dies deren Berücksichtigung nicht aus, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alle integrationstauglichen Maßnahmen in die Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1a StudFG 1992 einzufließen haben, die bis zur Antragstellung gesetzt wurden. Nichtsdestotrotz wird lange zurückliegenden Integrationsmerkmalen, insbesondere dann, wenn diesen eine Lockerung des Integrationsbands etwa durch eine längere Abwesenheit (vgl. EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09) folgt, in der Regel nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden können wie vor der Antragstellung liegenden Integrationsumständen.Handelt es sich um eine länger zurückliegende Integrationsleistung, so schließt dies deren Berücksichtigung nicht aus, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alle integrationstauglichen Maßnahmen in die Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG 1992 einzufließen haben, die bis zur Antragstellung gesetzt wurden. Nichtsdestotrotz wird lange zurückliegenden Integrationsmerkmalen, insbesondere dann, wenn diesen eine Lockerung des Integrationsbands etwa durch eine längere Abwesenheit vergleiche EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09) folgt, in der Regel nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden können wie vor der Antragstellung liegenden Integrationsumständen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0162 Taous Lassal VORAB
EuGH 62009CJ0325 Dias VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J03

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten