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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die im Revisionsschriftsatz erhobene Rüge, das Landesverwaltungsgericht habe "in erheblicher Weise gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze der materiellen Wahrheit, der Gewährung von Akteneinsicht, der Wahrung des Parteiengehörs sowie der ausreichenden Bescheidbegründung verstoßen", vermag in der Allgemeinheit ihrer Formulierung keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160102.L01Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019