Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates hat selbstverständlich wesentliche Bedeutung. Es muss daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (vgl. VwGH 23.1.2018; Ra 2018/18/0001, Rn. 12 und 20 und jüngst VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 122).Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates hat selbstverständlich wesentliche Bedeutung. Es muss daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen vergleiche VwGH 23.1.2018; Ra 2018/18/0001, Rn. 12 und 20 und jüngst VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190546.L01Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019