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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Bestimmungen über Fremdenpässe und Konventionsreisepässe im
11. Hauptstück des FrPolG 2005 stützen sich auf den Kompetenztatbestand "Passwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 3 dritter Tatbestand B-VG). Dieser umfasst Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob der Pass für österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder ausländische Staatsangehörige ausgestellt wird, macht kompetenzrechtlich keinen Unterschied. Folglich werden auch Fremdenpässe und Konventionsreisepässe von Art. 10 Abs. 1 Z 3 dritter Tatbestand B-VG erfasst. Es gründen somit auch die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen des FrPolG 2005 betreffend die Erteilung und Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen auf diesem Kompetenztatbestand.11. Hauptstück des FrPolG 2005 stützen sich auf den Kompetenztatbestand "Passwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Tatbestand B-VG). Dieser umfasst Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob der Pass für österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder ausländische Staatsangehörige ausgestellt wird, macht kompetenzrechtlich keinen Unterschied. Folglich werden auch Fremdenpässe und Konventionsreisepässe von Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Tatbestand B-VG erfasst. Es gründen somit auch die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen des FrPolG 2005 betreffend die Erteilung und Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen auf diesem Kompetenztatbestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190261.L08Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019