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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs. 2 AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025).Dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss vergleiche VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210006.J03Im RIS seit
09.09.2019Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019