RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2018/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0202 E 31. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist

nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch

auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J25

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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