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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148h Abs2Rechtssatz
Die Abberufung eines Kommissionsmitgliedes ist nicht nur an einen Beschluss der Volksanwaltschaft geknüpft, wozu eine kollegiale Beschlussfassung (mit Stimmenmehrheit) erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VolksanwaltschaftsG 1982), sondern auch an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe (vgl. VwGH 20.11.2007, 2007/11/0157, VwSlg. 17.323 A; VwGH 17.6.2014, 2012/04/0161). Mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben den Kommissionsmitgliedern gebührenden Entschädigung (vgl. §§ 12 Abs. 6, 13 Abs. 3 VolksanwaltschaftsG 1982) kommt den Kommissionsmitgliedern zudem ein an ihre Organfunktion geknüpfter wirtschaftlicher Vorteil im öffentlichen Recht zu, der - wie § 24 Abs. 2 und 3 leg. cit. zeigt - nicht in der Form eines bloßen Aufwandersatzes berechnet wird. Zwar handelt es sich bei den Mitgliedern der Kommissionen nicht um Bedienstete der Volksanwaltschaft iSd Art. 148h Abs. 2 B-VG, diese stehen aber - wie §§ 12 ff VolksanwaltschaftsG 1982 zeigen - in einem besonderen, auch durch einen Entlohnungsanspruch gekennzeichneten und auf bestimmte Dauer angelegten Rechtsverhältnis zum Bund, als dessen Organwalter sie aufgrund der Einsetzung durch die Volksanwaltschaft tätig wurden (vgl. Art. 148 h Abs. 3 B-VG). Vor dem Hintergrund, dass die Ausübung der Funktion als Kommissionsmitglied Rechte vermittelt, wie den (in seinem Umfang nicht völlig unerheblichen) Anspruch auf Entschädigung gemäß § 24 VolksanwaltschaftsG 1982, ist die Rechtssphäre der Person durch die Abberufung aus dieser Funktion betroffen. Zudem verfügen Kommissionsmitglieder über ein subjektiv-öffentliches Recht, nur bei Vorliegen der in § 12 Abs. 4 VolksanwaltschaftsG 1982 gesetzlich normierten Voraussetzungen abberufen zu werden und ihrer damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorteile verlustig zu werden (vgl. dazu VwGH 9.9.2009, 2008/10/0252).Die Abberufung eines Kommissionsmitgliedes ist nicht nur an einen Beschluss der Volksanwaltschaft geknüpft, wozu eine kollegiale Beschlussfassung (mit Stimmenmehrheit) erforderlich ist vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 VolksanwaltschaftsG 1982), sondern auch an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe vergleiche VwGH 20.11.2007, 2007/11/0157, VwSlg. 17.323 A; VwGH 17.6.2014, 2012/04/0161). Mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben den Kommissionsmitgliedern gebührenden Entschädigung vergleiche Paragraphen 12, Absatz 6, 13, Absatz 3, VolksanwaltschaftsG 1982) kommt den Kommissionsmitgliedern zudem ein an ihre Organfunktion geknüpfter wirtschaftlicher Vorteil im öffentlichen Recht zu, der - wie Paragraph 24, Absatz 2 und 3 leg. cit. zeigt - nicht in der Form eines bloßen Aufwandersatzes berechnet wird. Zwar handelt es sich bei den Mitgliedern der Kommissionen nicht um Bedienstete der Volksanwaltschaft iSd Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG, diese stehen aber - wie Paragraphen 12, ff VolksanwaltschaftsG 1982 zeigen - in einem besonderen, auch durch einen Entlohnungsanspruch gekennzeichneten und auf bestimmte Dauer angelegten Rechtsverhältnis zum Bund, als dessen Organwalter sie aufgrund der Einsetzung durch die Volksanwaltschaft tätig wurden vergleiche Artikel 148, h Absatz 3, B-VG). Vor dem Hintergrund, dass die Ausübung der Funktion als Kommissionsmitglied Rechte vermittelt, wie den (in seinem Umfang nicht völlig unerheblichen) Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 24, VolksanwaltschaftsG 1982, ist die Rechtssphäre der Person durch die Abberufung aus dieser Funktion betroffen. Zudem verfügen Kommissionsmitglieder über ein subjektiv-öffentliches Recht, nur bei Vorliegen der in Paragraph 12, Absatz 4, VolksanwaltschaftsG 1982 gesetzlich normierten Voraussetzungen abberufen zu werden und ihrer damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorteile verlustig zu werden vergleiche dazu VwGH 9.9.2009, 2008/10/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J22Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019