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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148hRechtssatz
In Abgrenzung zu der in Art. 148h Abs. 1 B-VG normierten Kompetenz des Vorsitzenden, Bedienstete (Beamte und Hilfskräfte) bei der Volksanwaltschaft zu ernennen bzw. zu bestellen, sieht Art. 148h Abs. 3 B-VG die Bestellung (und Abberufung) von Kommissionmitgliedern durch "die Volksanwaltschaft" vor. Die in Art. 148h Abs. 3 leg. cit. vom Verfassungsgesetzgeber verwendete Wortfolge "hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen" ist angesichts des systematischen Aufbaus des Art. 148h B-VG dahingehend zu verstehen, dass für die Bestellung (und Abberufung) der Kommissionsmitglieder nicht der Vorsitzende der Volksanwaltschaft allein, sondern die Mitglieder der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan zuständig sind. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 1 Z 7 der GO der Volksanwaltschaft 2012 die Bestellung der Kommissionmitglieder durch kollegialen Beschluss der drei Mitglieder der Volksanwaltschaft vor.In Abgrenzung zu der in Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG normierten Kompetenz des Vorsitzenden, Bedienstete (Beamte und Hilfskräfte) bei der Volksanwaltschaft zu ernennen bzw. zu bestellen, sieht Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG die Bestellung (und Abberufung) von Kommissionmitgliedern durch "die Volksanwaltschaft" vor. Die in Artikel 148 h, Absatz 3, leg. cit. vom Verfassungsgesetzgeber verwendete Wortfolge "hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen" ist angesichts des systematischen Aufbaus des Artikel 148 h, B-VG dahingehend zu verstehen, dass für die Bestellung (und Abberufung) der Kommissionsmitglieder nicht der Vorsitzende der Volksanwaltschaft allein, sondern die Mitglieder der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan zuständig sind. Dementsprechend sieht Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, der GO der Volksanwaltschaft 2012 die Bestellung der Kommissionmitglieder durch kollegialen Beschluss der drei Mitglieder der Volksanwaltschaft vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J18Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019