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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148h Abs1Rechtssatz
Art. 148h Abs. 3 B-VG weist der Volksanwaltschaft - getrennt von den Ernennungskompetenzen des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Art. 148h Abs. 1 leg. cit. für die "Beamten der Volksanwaltschaft" - die Bestellungsbefugnis und damit implizit auch die Abberufungsbefugnis für die Kommissionsmitglieder zu.Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG weist der Volksanwaltschaft - getrennt von den Ernennungskompetenzen des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Artikel 148 h, Absatz eins, leg. cit. für die "Beamten der Volksanwaltschaft" - die Bestellungsbefugnis und damit implizit auch die Abberufungsbefugnis für die Kommissionsmitglieder zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J17Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019