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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148a Abs3Rechtssatz
Die Kommissionen der Volksanwaltschaft bilden gemeinsam rechtlich den "Nationalen Präventionsmechanismus", sind weder organisatorisch noch funktionell eigenständig. Sie sind in das Verfassungsorgan Volksanwaltschaft integriert und deren Hilfsorgane. Die nähere Ausgestaltung dieser Kommissionen regelt das B-VG nicht; diese erfolgt auf Grundlage des Art. 148j B-VG in §§ 11 ff VolksanwaltschaftG 1982, die zeitgleich mit der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 148h Abs. 3 B-VG durch das OPCAT-DG 2012, BGBl. I Nr. 1/2012, erlassen wurden und am selben Tag in Kraft getreten sind.Die Kommissionen der Volksanwaltschaft bilden gemeinsam rechtlich den "Nationalen Präventionsmechanismus", sind weder organisatorisch noch funktionell eigenständig. Sie sind in das Verfassungsorgan Volksanwaltschaft integriert und deren Hilfsorgane. Die nähere Ausgestaltung dieser Kommissionen regelt das B-VG nicht; diese erfolgt auf Grundlage des Artikel 148 j, B-VG in Paragraphen 11, ff VolksanwaltschaftG 1982, die zeitgleich mit der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG durch das OPCAT-DG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, erlassen wurden und am selben Tag in Kraft getreten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J16Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019