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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148a Abs3Rechtssatz
Das Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber Entscheidungen der Volksanwaltschaft über die Abberufung eines Kommissionsmitgliedes wird sowohl der Einrichtung und Zielsetzung der Kommissionen als (besondere) Hilfsorgane der Volksanwaltschaft zur Umsetzung des OPCAT als auch dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der anderen Kategorie der Hilfsorgane der Volksanwaltschaft gerecht. Subjektive Rechte der Hilfsorgane beider Kategorien unterliegen derart dem gerichtlichen Rechtsschutz. Der gerichtliche Rechtsschutz für Kommissionsmitglieder als Hilfskräfte reicht dabei nicht weiter als jene Beschränkung der Volksanwaltschaft, die sich aus dem B-VG selbst für ihre Bediensteten als ihre weiteren Hilfskräfte ergibt. Der Aspekt eines Rechtsschutzes gegenüber der Volksanwaltschaft wird noch dadurch unterstrichen, dass den Kommissionen bezüglich der Berichte der Volksanwaltschaft eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der Volksanwaltschaft zukommt, die in ihrer Möglichkeit zum Ausdruck kommt, in den Berichten der Volksanwaltschaft gegenüber dem Nationalrat (unter bestimmten Voraussetzungen) eigene "Bemerkungen" vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J14Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019