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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130Rechtssatz
Angesichts der Absicht, das OPCAT mit dem OPCAT DG 2012 vollinhaltlich umzusetzen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für den Fall der Handhabung der Abberufungsgründe des § 12 Abs. 3 VolksanwaltschaftsG 1982 keinen der Garantieverpflichtung des Art. 18 OPCAT adäquaten und dem Rechtswegniveau, wie er für die "Beamten der Volksanwaltschaft" als der anderen Kategorie der Hilfsorgane der Volksanwaltschaft einschlägig ist, vergleichbaren Rechtsschutz vorsehen wollte. Angesichts der gesetzgeberischen Absicht und der immanenten Teleologie des genannten Durchführungsgesetzes würde eine andere Sichtweise das OPCAT als unvollständig umgesetzt erscheinen lassen. Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht einer in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich dargestellten Beschränkung. Damit kann aber eine solche Beschränkung auch nicht als beabsichtigt angesehen werden (vgl. idZ etwa VwGH 10.4.2018, Ra 2018/08/0189; VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, VwSlg. 19311 A; VwGH 24.5.2016, Ro 2014/03/0048, VwSlg. 19375 A; VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099).Angesichts der Absicht, das OPCAT mit dem OPCAT DG 2012 vollinhaltlich umzusetzen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für den Fall der Handhabung der Abberufungsgründe des Paragraph 12, Absatz 3, VolksanwaltschaftsG 1982 keinen der Garantieverpflichtung des Artikel 18, OPCAT adäquaten und dem Rechtswegniveau, wie er für die "Beamten der Volksanwaltschaft" als der anderen Kategorie der Hilfsorgane der Volksanwaltschaft einschlägig ist, vergleichbaren Rechtsschutz vorsehen wollte. Angesichts der gesetzgeberischen Absicht und der immanenten Teleologie des genannten Durchführungsgesetzes würde eine andere Sichtweise das OPCAT als unvollständig umgesetzt erscheinen lassen. Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht einer in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich dargestellten Beschränkung. Damit kann aber eine solche Beschränkung auch nicht als beabsichtigt angesehen werden vergleiche idZ etwa VwGH 10.4.2018, Ra 2018/08/0189; VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, VwSlg. 19311 A; VwGH 24.5.2016, Ro 2014/03/0048, VwSlg. 19375 A; VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J13Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019