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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148h Abs1Rechtssatz
Gemessen an den mit dem OPCAT-DG 2012 verfolgten Absichten des Gesetzgebers treffen für die Abberufungsregelung dieselben Wertungen und Gesichtspunkte zu wie für den in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG geregelten Fall der anderen Hilfskräfte der Volksanwaltschaft, nämlich die bei ihr tätigen Beamten. Dies insofern, als den für diese Beamten der Volksanwaltschaft - für diese im Wege der Diensthoheit - eröffnete gerichtliche Rechtsschutz betreffend ihr Arbeitsverhältnis bei der Volksanwaltschaft auch bezüglich der Kommissionen (samt ihrer Mitglieder) als der zweiten (besonderen) Art der Hilfskräfte der Volksanwaltschaft zum Tragen kommen muss.Gemessen an den mit dem OPCAT-DG 2012 verfolgten Absichten des Gesetzgebers treffen für die Abberufungsregelung dieselben Wertungen und Gesichtspunkte zu wie für den in Artikel 148 h, Absatz eins und 2 B-VG geregelten Fall der anderen Hilfskräfte der Volksanwaltschaft, nämlich die bei ihr tätigen Beamten. Dies insofern, als den für diese Beamten der Volksanwaltschaft - für diese im Wege der Diensthoheit - eröffnete gerichtliche Rechtsschutz betreffend ihr Arbeitsverhältnis bei der Volksanwaltschaft auch bezüglich der Kommissionen (samt ihrer Mitglieder) als der zweiten (besonderen) Art der Hilfskräfte der Volksanwaltschaft zum Tragen kommen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J12Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019