RS Vwgh 2019/6/26 Ro 2018/03/0009

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/08 Volksanwaltschaft
25/02 Strafvollzug
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art148h Abs1
B-VG Art148h Abs2
OPCAT-DG 2012
VolksanwaltschaftsG 1982 §12 Abs4
  1. B-VG Art. 148h heute
  2. B-VG Art. 148h gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 148h gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 148h gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  1. B-VG Art. 148h heute
  2. B-VG Art. 148h gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 148h gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 148h gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981

Rechtssatz

Gemessen an den mit dem OPCAT-DG 2012 verfolgten Absichten des Gesetzgebers treffen für die Abberufungsregelung dieselben Wertungen und Gesichtspunkte zu wie für den in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG geregelten Fall der anderen Hilfskräfte der Volksanwaltschaft, nämlich die bei ihr tätigen Beamten. Dies insofern, als den für diese Beamten der Volksanwaltschaft - für diese im Wege der Diensthoheit - eröffnete gerichtliche Rechtsschutz betreffend ihr Arbeitsverhältnis bei der Volksanwaltschaft auch bezüglich der Kommissionen (samt ihrer Mitglieder) als der zweiten (besonderen) Art der Hilfskräfte der Volksanwaltschaft zum Tragen kommen muss.Gemessen an den mit dem OPCAT-DG 2012 verfolgten Absichten des Gesetzgebers treffen für die Abberufungsregelung dieselben Wertungen und Gesichtspunkte zu wie für den in Artikel 148 h, Absatz eins und 2 B-VG geregelten Fall der anderen Hilfskräfte der Volksanwaltschaft, nämlich die bei ihr tätigen Beamten. Dies insofern, als den für diese Beamten der Volksanwaltschaft - für diese im Wege der Diensthoheit - eröffnete gerichtliche Rechtsschutz betreffend ihr Arbeitsverhältnis bei der Volksanwaltschaft auch bezüglich der Kommissionen (samt ihrer Mitglieder) als der zweiten (besonderen) Art der Hilfskräfte der Volksanwaltschaft zum Tragen kommen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J12

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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