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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art142Rechtssatz
Die drei Volksanwälte als Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Art. 142 B-VG den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt (Art. 148g Abs. 6 B-VG). Abgesehen davon ist verfassungsrechtlich keine Möglichkeit vorgesehen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft abzuberufen.Die drei Volksanwälte als Mitglieder der Volksanwaltschaft sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Artikel 142, B-VG den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt (Artikel 148 g, Absatz 6, B-VG). Abgesehen davon ist verfassungsrechtlich keine Möglichkeit vorgesehen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft abzuberufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J08Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019