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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art148a Abs3Rechtssatz
Nach dem zur Umsetzung des Fakultativprotokolls (OPCAT) erlassenen OPCAT-DG 2012, BGBl. I Nr. 1/2012, obliegen die nach dem Fakultativprotokoll dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter zugewiesenen Aufgaben der Volksanwaltschaft und den dafür bei ihr eingerichteten Kommissionen (vgl. insbesondere Art. 148a Abs. 3 und Art. 148h Abs. 3 B-VG). Derart bildet die Volksanwaltschaft mit den von ihr eingesetzten Kommissionen den nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter (vgl. EBRV 1515 BlgNR. 24. GP, 1, 3).Nach dem zur Umsetzung des Fakultativprotokolls (OPCAT) erlassenen OPCAT-DG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, obliegen die nach dem Fakultativprotokoll dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter zugewiesenen Aufgaben der Volksanwaltschaft und den dafür bei ihr eingerichteten Kommissionen vergleiche insbesondere Artikel 148 a, Absatz 3 und Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG). Derart bildet die Volksanwaltschaft mit den von ihr eingesetzten Kommissionen den nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter vergleiche EBRV 1515 BlgNR. 24. GP, 1, 3).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J05Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019