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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG weist dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft Befugnisse in Personalangelegenheiten der Beamten (Bediensteten) der Volksanwaltschaft als deren Hilfsorgane zu. Dadurch soll die in Art. 148a Abs. 6 B-VG normierte Unabhängigkeit abgesichert werden, damit auch in Personalangelegenheiten keine Einflussmöglichkeiten der von der Volksanwaltschaft kontrollierten Bundesverwaltung bestehen. Dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft kommt hinsichtlich der Ernennung nach Art. 148h Abs. 1 B-VG die Stellung eines obersten Organs der Bundesverwaltung zu. Hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG wurde eine solche ausdrückliche Anordnung nicht getroffen; jedoch wird dem Vorsitzenden durch die Betrauung der Ausübung der Diensthoheit insofern die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans zugewiesen. Der Vorsitzende hat dabei die betreffenden Befugnisse allein auszuüben, weshalb jegliche Bindung an Vorschläge und Willenserklärungen der weiteren Mitglieder der Volksanwaltschaft oder anderer Stellen ausgeschlossen ist. Im Rahmen der angelagerten Verwaltung erlassene Bescheide unterliegen dem im B-VG dafür vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutz.Artikel 148 h, Absatz eins und 2 B-VG weist dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft Befugnisse in Personalangelegenheiten der Beamten (Bediensteten) der Volksanwaltschaft als deren Hilfsorgane zu. Dadurch soll die in Artikel 148 a, Absatz 6, B-VG normierte Unabhängigkeit abgesichert werden, damit auch in Personalangelegenheiten keine Einflussmöglichkeiten der von der Volksanwaltschaft kontrollierten Bundesverwaltung bestehen. Dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft kommt hinsichtlich der Ernennung nach Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG die Stellung eines obersten Organs der Bundesverwaltung zu. Hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit gemäß Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG wurde eine solche ausdrückliche Anordnung nicht getroffen; jedoch wird dem Vorsitzenden durch die Betrauung der Ausübung der Diensthoheit insofern die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans zugewiesen. Der Vorsitzende hat dabei die betreffenden Befugnisse allein auszuüben, weshalb jegliche Bindung an Vorschläge und Willenserklärungen der weiteren Mitglieder der Volksanwaltschaft oder anderer Stellen ausgeschlossen ist. Im Rahmen der angelagerten Verwaltung erlassene Bescheide unterliegen dem im B-VG dafür vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J04Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019