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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art148aRechtssatz
Bei der Volksanwaltschaft handelt es sich um ein Hilfsorgan des Nationalrates zur Kontrolle der Verwaltung (VfGH 11.3.1998, G 152/96, VfSlg. 15.127/1998). Ihre Tätigkeit wird somit der gesetzgebenden Staatsfunktion zugeordnet. Aus der funktionellen und organisatorischen Nahebeziehung der Volksanwaltschaft zur Gesetzgebung folgt, dass ihre Kontrollakte nicht als Verwaltungsakte anzusehen sind. Demzufolge kommt auch eine Anfechtung dieser Akte bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht in Betrach. Anders verhält es sich jedenfalls mit den Zuständigkeiten des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft im Rahmen der der Volksanwaltschaft angelagerten (bzw. akzessorischen) Verwaltungsfunktionen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J02Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019