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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §56Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/21/0033Rechtssatz
Bestehen gegen die Eltern wegen fremdenrechtlich besonders bedeutsamer Straftaten rechtskräftige Einreiseverbote, so wäre es deshalb im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen, dass sie im Wege der Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Kinder ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen könnten. Vielmehr haben Kinder die gegen alle Familienmitglieder ohnehin schon bestehenden Ausreiseverpflichtung und den dadurch für sie bewirkten - wenn auch gravierenden - Eingriff in ihr (Privat-)Leben hinzunehmen (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256).Bestehen gegen die Eltern wegen fremdenrechtlich besonders bedeutsamer Straftaten rechtskräftige Einreiseverbote, so wäre es deshalb im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen, dass sie im Wege der Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Kinder ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen könnten. Vielmehr haben Kinder die gegen alle Familienmitglieder ohnehin schon bestehenden Ausreiseverpflichtung und den dadurch für sie bewirkten - wenn auch gravierenden - Eingriff in ihr (Privat-)Leben hinzunehmen vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210032.L02Im RIS seit
09.09.2019Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019