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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das LVwG das Straferkenntnis der LPD, mit dem dem Revisionswerber die Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG "dritter Strafrahmen" angelastet wurde, in seinem Spruch nicht durch die Wortfolge "drittes Tatbild" ersetzt. Da der Spruch die richtigen Gesetzesstellen enthält und sowohl Spruch als auch Begründung dem Revisionswerber als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen einer bestimmten GmbH vorwerfen, verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dieser lediglich terminologischen Abweichung im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte (vgl. zur Berichtigungsfähigkeit von offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).Im vorliegenden Fall hat das LVwG das Straferkenntnis der LPD, mit dem dem Revisionswerber die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG "dritter Strafrahmen" angelastet wurde, in seinem Spruch nicht durch die Wortfolge "drittes Tatbild" ersetzt. Da der Spruch die richtigen Gesetzesstellen enthält und sowohl Spruch als auch Begründung dem Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen einer bestimmten GmbH vorwerfen, verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dieser lediglich terminologischen Abweichung im Zusammenhang mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte vergleiche zur Berichtigungsfähigkeit von offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170059.L01Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019