RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/17/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0662 B 30. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 28.2.2014, 2012/03/0143, mwN).Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 28.2.2014, 2012/03/0143, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170059.L00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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