Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/04/0061 Ra 2019/04/0062 Ra 2019/04/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 8Stammrechtssatz
Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit der Amtssachverständigen kann nicht die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels tauglich aufgezeigt werden, wenn der Rw in der Revision nicht konkret dargetan hat, dass er durch das Nichtkennen der Namen der Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt worden ist (vgl. E 23. April 2015, 2012/07/0196).Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit der Amtssachverständigen kann nicht die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels tauglich aufgezeigt werden, wenn der Rw in der Revision nicht konkret dargetan hat, dass er durch das Nichtkennen der Namen der Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt worden ist vergleiche E 23. April 2015, 2012/07/0196).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Befangenheit von Sachverständigen Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040060.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019