RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/04/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §229 Abs1
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art57 Abs4 litb
32014L0024 Vergabe-RL Art57 Abs6
32014L0024 Vergabe-RL Art57 Abs7

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0177

Rechtssatz

Nach Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU kann jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 1 und 4 genannten Situationen (somit etwa nach Abs. 4 Buchst. b in einem Insolvenzverfahren) befindet, Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Ausgehend von dieser Formulierung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, diese Regelung sei nicht unmittelbar anwendbar, nicht zu teilen. Die Regelung räumt dem Unternehmer einen Anspruch ein, der inhaltlich unbedingt ausgestaltet und auch hinreichend genau formuliert ist (vgl. allgemein zur unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, Pkt. IV.3.2). Die in Abs. 7 des Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Regelung, wonach die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendbarkeit dieses Artikels festlegen, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine inhaltlich unbedingt ausgestaltete Vorgabe wie in Abs. 6 dieser Bestimmung in ihrer Anwendbarkeit von einer innerstaatlichen Umsetzung abhängig wäre. Der Umstand, dass in der Ausschreibung neben einem Verweis auf die Vergaberichtlinien (verbunden mit dem Wort "oder") auch auf die Ausschlussgründe nach § 229 Abs. 1 BVergG 2006 verwiesen wird, steht einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung nicht entgegen.Nach Artikel 57, Absatz 6, der Richtlinie 2014/24/EU kann jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 1 und 4 genannten Situationen (somit etwa nach Absatz 4, Buchst. b in einem Insolvenzverfahren) befindet, Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Ausgehend von dieser Formulierung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, diese Regelung sei nicht unmittelbar anwendbar, nicht zu teilen. Die Regelung räumt dem Unternehmer einen Anspruch ein, der inhaltlich unbedingt ausgestaltet und auch hinreichend genau formuliert ist vergleiche allgemein zur unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, Pkt. römisch vier.3.2). Die in Absatz 7, des Artikel 57, der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Regelung, wonach die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendbarkeit dieses Artikels festlegen, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine inhaltlich unbedingt ausgestaltete Vorgabe wie in Absatz 6, dieser Bestimmung in ihrer Anwendbarkeit von einer innerstaatlichen Umsetzung abhängig wäre. Der Umstand, dass in der Ausschreibung neben einem Verweis auf die Vergaberichtlinien (verbunden mit dem Wort "oder") auch auf die Ausschlussgründe nach Paragraph 229, Absatz eins, BVergG 2006 verwiesen wird, steht einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung nicht entgegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040161.L03

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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