RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2017/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0014 Ra 2017/04/0015 Ra 2017/04/0016 Ra 2017/04/0017 Ra 2017/04/0018 Ra 2017/04/0019 Ra 2017/04/0020

Rechtssatz

Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt (vgl. VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN).Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt vergleiche VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L04

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten