Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0014 Ra 2017/04/0015 Ra 2017/04/0016 Ra 2017/04/0017 Ra 2017/04/0018 Ra 2017/04/0019 Ra 2017/04/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0026 E 29. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - ist grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. "Grundsätzlich" bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019