RS Vwgh 2019/6/27 Ro 2018/15/0020

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045; 28.10.2009, 2009/15/0168, und 28.5.2009, 2008/15/0193). Dies gilt sinngemäß auch für die Auslegung einer Verordnungsregelung.Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045; 28.10.2009, 2009/15/0168, und 28.5.2009, 2008/15/0193). Dies gilt sinngemäß auch für die Auslegung einer Verordnungsregelung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150020.J00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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