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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045; 28.10.2009, 2009/15/0168, und 28.5.2009, 2008/15/0193). Dies gilt sinngemäß auch für die Auslegung einer Verordnungsregelung.Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045; 28.10.2009, 2009/15/0168, und 28.5.2009, 2008/15/0193). Dies gilt sinngemäß auch für die Auslegung einer Verordnungsregelung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150020.J00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019