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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 52 Abs. 1 AVG sind Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige "notwendig" ist (vgl. hiezu VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 8 ff; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 52 AVG E 16 ff). Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde (des Verwaltungsgerichts) zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird.Nach Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige "notwendig" ist vergleiche hiezu VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, Rz 8 ff; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 52, AVG E 16 ff). Ein Sachverständigenbeweis ist demnach dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde (des Verwaltungsgerichts) zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150054.L01Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019