Index
E6JNorm
UStG 1994 §12Rechtssatz
Von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug eines Unternehmers für die bei Bauunternehmen in Auftrag gegebenen Bauleistungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage nach den umsatzsteuerlichen Folgen einer Übertragung des Bauwerks an die Öffentliche Hand zu unterscheiden (vgl. zur getrennten Prüfung der Steuerbarkeit bestimmter Umsätze einerseits und des Vorsteuerabzugs anderseits etwa auch EuGH 14.9.2017, C-132/16, Iberdrola, Rn. 22). Dabei kann entweder eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 oder - seit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2003 - ein "Eigenverbrauch" nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 des Unternehmers vorliegen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2009/15/0137, VwSlg 8873 F/2013, sowie zuletzt VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0031; 27.11.2017, Ro 2017/15/0003, je mit weiteren Nachweisen, insbesondere - zur "Vorsorge" gegen die Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauchs - EuGH 11.5.2017, C-36/16, Posnanina Investment, Rn. 39 ff).Von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug eines Unternehmers für die bei Bauunternehmen in Auftrag gegebenen Bauleistungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage nach den umsatzsteuerlichen Folgen einer Übertragung des Bauwerks an die Öffentliche Hand zu unterscheiden vergleiche zur getrennten Prüfung der Steuerbarkeit bestimmter Umsätze einerseits und des Vorsteuerabzugs anderseits etwa auch EuGH 14.9.2017, C-132/16, Iberdrola, Rn. 22). Dabei kann entweder eine Lieferung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, - ein "Eigenverbrauch" nach Paragraph 3, Absatz 2, dritter Teilstrich UStG 1994 des Unternehmers vorliegen vergleiche VwGH 19.12.2013, 2009/15/0137, VwSlg 8873 F/2013, sowie zuletzt VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0031; 27.11.2017, Ro 2017/15/0003, je mit weiteren Nachweisen, insbesondere - zur "Vorsorge" gegen die Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauchs - EuGH 11.5.2017, C-36/16, Posnanina Investment, Rn. 39 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0036 Posnania Investment VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150023.L00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019