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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/15/0022Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0027 B 30. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Umschreibung der Tat nach § 44a Z 1 VStG hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind von Delikt zu Delikt verschieden und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall nicht revisibel (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN).Die Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind von Delikt zu Delikt verschieden und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall nicht revisibel vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150021.L01Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019