RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2019/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/15/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0149 E 28. Februar 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die richtige Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im Fall einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG kommt demnach die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG in Betracht (vgl. etwa VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062 bis 0063, mwN).Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die richtige Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im Fall einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG kommt demnach die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Betracht vergleiche etwa VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062 bis 0063, mwN).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150021.L00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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