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34 MonopoleBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/15/0022Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0149 E 28. Februar 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die richtige Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im Fall einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG kommt demnach die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG in Betracht (vgl. etwa VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062 bis 0063, mwN).Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die richtige Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im Fall einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG kommt demnach die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Betracht vergleiche etwa VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062 bis 0063, mwN).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150021.L00Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019