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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §471fRechtssatz
§ 5 Abs. 2 ASVG stellt auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt ab (vgl. auch § 471f ASVG). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an.Paragraph 5, Absatz 2, ASVG stellt auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt ab vergleiche auch Paragraph 471 f, ASVG). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080011.J01Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019