Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Der Antrag der belangten Behörde in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde zur Gänze abgewiesen werde, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, stellt der Sache nach eine Revision dar, die schon aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0124; 26.2.2019, Ra 2018/03/0071; jeweils mwN). (Hier: Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss aus, dass der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich eines bestimmten Spruchpunktes aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.)Der Antrag der belangten Behörde in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde zur Gänze abgewiesen werde, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, stellt der Sache nach eine Revision dar, die schon aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0124; 26.2.2019, Ra 2018/03/0071; jeweils mwN). (Hier: Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss aus, dass der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich eines bestimmten Spruchpunktes aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080252.L02Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019