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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §223 Abs2Rechtssatz
Wurde kein Verfahren nach § 68a ASVG geführt, dann können höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen nicht mehr pensionswirksam werden, sobald die Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 ASVG abgelaufen ist (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009 genügt nicht die offene Verjährungsfrist, sondern die entsprechenden Beiträge müssen wirksam nachentrichtet worden sein). Daraus folgt aber auch, dass nach dem Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG (dem auf die Pensionsantragstellung folgenden Monatsersten) Beitragsgrundlagen aus Zeiten, hinsichtlich deren Feststellungsverjährung eingetreten ist, nur mehr in jenem Ausmaß festzustellen sind, in dem sie tatsächlich durch Beiträge gedeckt sind. Die Beitragsgrundlagenfeststellung hat in diesem Stadium des Versicherungsverhältnisses nämlich nur mehr den - das rechtliche Interesse an der Feststellung begründenden - Zweck, die Bemessungsgrundlage für die Pensionsleistung außer Streit zu stellen. Für diese kommen aber nur jene Beitragsgrundlagen in Betracht, für die zum Stichtag die Beiträge entweder bereits entrichtet oder (nach der Rechtslage nach dem 2. SRÄG 2009) noch gegenüber dem Dienstgeber feststellbar sind; selbst eine Nachentrichtung durch den Dienstgeber auf Grund der nach Eintritt der Feststellungsverjährung weiter bestehenden Naturalobligation (vgl. dazu Julcher in SV-Komm, § 68 ASVG Rn 3 f) könnte nicht mehr pensionswirksam werden (vgl. § 230 ASVG).Wurde kein Verfahren nach Paragraph 68 a, ASVG geführt, dann können höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen nicht mehr pensionswirksam werden, sobald die Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG abgelaufen ist (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009 genügt nicht die offene Verjährungsfrist, sondern die entsprechenden Beiträge müssen wirksam nachentrichtet worden sein). Daraus folgt aber auch, dass nach dem Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (dem auf die Pensionsantragstellung folgenden Monatsersten) Beitragsgrundlagen aus Zeiten, hinsichtlich deren Feststellungsverjährung eingetreten ist, nur mehr in jenem Ausmaß festzustellen sind, in dem sie tatsächlich durch Beiträge gedeckt sind. Die Beitragsgrundlagenfeststellung hat in diesem Stadium des Versicherungsverhältnisses nämlich nur mehr den - das rechtliche Interesse an der Feststellung begründenden - Zweck, die Bemessungsgrundlage für die Pensionsleistung außer Streit zu stellen. Für diese kommen aber nur jene Beitragsgrundlagen in Betracht, für die zum Stichtag die Beiträge entweder bereits entrichtet oder (nach der Rechtslage nach dem 2. SRÄG 2009) noch gegenüber dem Dienstgeber feststellbar sind; selbst eine Nachentrichtung durch den Dienstgeber auf Grund der nach Eintritt der Feststellungsverjährung weiter bestehenden Naturalobligation vergleiche dazu Julcher in SV-Komm, Paragraph 68, ASVG Rn 3 f) könnte nicht mehr pensionswirksam werden vergleiche Paragraph 230, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L03Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019