RS Vwgh 2019/7/2 Ra 2018/08/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §223 Abs2
ASVG §230
ASVG §68 Abs1
ASVG §68a
  1. ASVG § 223 heute
  2. ASVG § 223 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  3. ASVG § 223 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 223 gültig von 01.07.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 230 heute
  2. ASVG § 230 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 230 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 230 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. ASVG § 230 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 230 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  7. ASVG § 230 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 68a heute
  2. ASVG § 68a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 68a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 68a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtssatz

Wurde kein Verfahren nach § 68a ASVG geführt, dann können höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen nicht mehr pensionswirksam werden, sobald die Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 ASVG abgelaufen ist (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009 genügt nicht die offene Verjährungsfrist, sondern die entsprechenden Beiträge müssen wirksam nachentrichtet worden sein). Daraus folgt aber auch, dass nach dem Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG (dem auf die Pensionsantragstellung folgenden Monatsersten) Beitragsgrundlagen aus Zeiten, hinsichtlich deren Feststellungsverjährung eingetreten ist, nur mehr in jenem Ausmaß festzustellen sind, in dem sie tatsächlich durch Beiträge gedeckt sind. Die Beitragsgrundlagenfeststellung hat in diesem Stadium des Versicherungsverhältnisses nämlich nur mehr den - das rechtliche Interesse an der Feststellung begründenden - Zweck, die Bemessungsgrundlage für die Pensionsleistung außer Streit zu stellen. Für diese kommen aber nur jene Beitragsgrundlagen in Betracht, für die zum Stichtag die Beiträge entweder bereits entrichtet oder (nach der Rechtslage nach dem 2. SRÄG 2009) noch gegenüber dem Dienstgeber feststellbar sind; selbst eine Nachentrichtung durch den Dienstgeber auf Grund der nach Eintritt der Feststellungsverjährung weiter bestehenden Naturalobligation (vgl. dazu Julcher in SV-Komm, § 68 ASVG Rn 3 f) könnte nicht mehr pensionswirksam werden (vgl. § 230 ASVG).Wurde kein Verfahren nach Paragraph 68 a, ASVG geführt, dann können höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen nicht mehr pensionswirksam werden, sobald die Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG abgelaufen ist (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009 genügt nicht die offene Verjährungsfrist, sondern die entsprechenden Beiträge müssen wirksam nachentrichtet worden sein). Daraus folgt aber auch, dass nach dem Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (dem auf die Pensionsantragstellung folgenden Monatsersten) Beitragsgrundlagen aus Zeiten, hinsichtlich deren Feststellungsverjährung eingetreten ist, nur mehr in jenem Ausmaß festzustellen sind, in dem sie tatsächlich durch Beiträge gedeckt sind. Die Beitragsgrundlagenfeststellung hat in diesem Stadium des Versicherungsverhältnisses nämlich nur mehr den - das rechtliche Interesse an der Feststellung begründenden - Zweck, die Bemessungsgrundlage für die Pensionsleistung außer Streit zu stellen. Für diese kommen aber nur jene Beitragsgrundlagen in Betracht, für die zum Stichtag die Beiträge entweder bereits entrichtet oder (nach der Rechtslage nach dem 2. SRÄG 2009) noch gegenüber dem Dienstgeber feststellbar sind; selbst eine Nachentrichtung durch den Dienstgeber auf Grund der nach Eintritt der Feststellungsverjährung weiter bestehenden Naturalobligation vergleiche dazu Julcher in SV-Komm, Paragraph 68, ASVG Rn 3 f) könnte nicht mehr pensionswirksam werden vergleiche Paragraph 230, ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L03

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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