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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1Rechtssatz
Nach § 68a ASVG können Beiträge, hinsichtlich deren nach § 68 Abs. 1 ASVG Verjährung eingetreten ist, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist spätestens zum Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG beim KrankenversicherungsträgerNach Paragraph 68 a, ASVG können Beiträge, hinsichtlich deren nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG Verjährung eingetreten ist, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist spätestens zum Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG beim Krankenversicherungsträger
zu stellen, der dann das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und der versicherten Person die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Feststellung der Beitragsgrundlagen sollte zufolge den Gesetzesmaterialien zum SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, klargestellt werden, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge auch dann zulässig ist, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, eine höhere Beitragsgrundlage aus einer bereits "vorhandenen" Pflichtversicherung zu erwerben; eine Nachentrichtung verjährter Beiträge sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf die künftige Pensionsleistung auch dann von Bedeutung, wenn es sich um Fälle handle, in denen die verjährten Beiträge vom Dienstgeber bloß in zu geringer Höhe abgeführt worden seien (vgl. AB 417 BlgNR 25. GP 5). § 68a ASVG dient demnach nicht nur dazu, zusätzliche Versicherungsmonate leistungswirksam zu machen, sondern auch zur (bloßen) Erhöhung der Bemessungsgrundlage. zu stellen, der dann das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und der versicherten Person die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Feststellung der Beitragsgrundlagen sollte zufolge den Gesetzesmaterialien zum SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, klargestellt werden, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge auch dann zulässig ist, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, eine höhere Beitragsgrundlage aus einer bereits "vorhandenen" Pflichtversicherung zu erwerben; eine Nachentrichtung verjährter Beiträge sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf die künftige Pensionsleistung auch dann von Bedeutung, wenn es sich um Fälle handle, in denen die verjährten Beiträge vom Dienstgeber bloß in zu geringer Höhe abgeführt worden seien vergleiche Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5). Paragraph 68 a, ASVG dient demnach nicht nur dazu, zusätzliche Versicherungsmonate leistungswirksam zu machen, sondern auch zur (bloßen) Erhöhung der Bemessungsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L02Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019