RS Vwgh 2019/7/2 Ra 2018/08/0248

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1
ASVG §68a
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 68a heute
  2. ASVG § 68a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 68a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 68a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtssatz

Nach § 68a ASVG können Beiträge, hinsichtlich deren nach § 68 Abs. 1 ASVG Verjährung eingetreten ist, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist spätestens zum Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG beim KrankenversicherungsträgerNach Paragraph 68 a, ASVG können Beiträge, hinsichtlich deren nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG Verjährung eingetreten ist, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist spätestens zum Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG beim Krankenversicherungsträger

zu stellen, der dann das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und der versicherten Person die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Feststellung der Beitragsgrundlagen sollte zufolge den Gesetzesmaterialien zum SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, klargestellt werden, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge auch dann zulässig ist, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, eine höhere Beitragsgrundlage aus einer bereits "vorhandenen" Pflichtversicherung zu erwerben; eine Nachentrichtung verjährter Beiträge sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf die künftige Pensionsleistung auch dann von Bedeutung, wenn es sich um Fälle handle, in denen die verjährten Beiträge vom Dienstgeber bloß in zu geringer Höhe abgeführt worden seien (vgl. AB 417 BlgNR 25. GP 5). § 68a ASVG dient demnach nicht nur dazu, zusätzliche Versicherungsmonate leistungswirksam zu machen, sondern auch zur (bloßen) Erhöhung der Bemessungsgrundlage. zu stellen, der dann das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und der versicherten Person die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Feststellung der Beitragsgrundlagen sollte zufolge den Gesetzesmaterialien zum SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, klargestellt werden, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge auch dann zulässig ist, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, eine höhere Beitragsgrundlage aus einer bereits "vorhandenen" Pflichtversicherung zu erwerben; eine Nachentrichtung verjährter Beiträge sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf die künftige Pensionsleistung auch dann von Bedeutung, wenn es sich um Fälle handle, in denen die verjährten Beiträge vom Dienstgeber bloß in zu geringer Höhe abgeführt worden seien vergleiche Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5). Paragraph 68 a, ASVG dient demnach nicht nur dazu, zusätzliche Versicherungsmonate leistungswirksam zu machen, sondern auch zur (bloßen) Erhöhung der Bemessungsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L02

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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