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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225Rechtssatz
Was die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen - für Zeiten, die gemäß § 225 ASVG dem Grunde nach als Beitragszeiten gelten - betrifft, so stellt § 242 iVm insbesondere § 243 ASVG nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des § 44 ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab. Demnach käme es auf den Anspruchslohn an, auch soweit er nicht durch Beitragszahlungen gedeckt ist und auch eine Nachforderung der Beiträge wegen Eintritts der Feststellungsverjährung nicht mehr in Betracht kommt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht jedoch in eine andere Richtung: Ihr ist zu entnehmen, dass aus einer zu geringen Meldung von Beitragsgrundlagen ein Pensionsschaden resultieren kann, wenn (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009) die höheren Beiträge nicht wirksam vor dem Pensionsstichtag tatsächlich entrichtet wurden bzw. (nach der Rechtslage ab Inkrafttreten der genannten Novelle) wenn die korrekten Beiträge nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG mit Bescheid feststellbar sind (vgl. OGH 22.9.2010, 8 ObA 66/09b). In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum GSVG judiziert, dass Beitragsgrundlagen nur dann für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, wenn die hierauf beruhenden Beiträge fristgerecht, vollständig und wirksam entrichtet worden sind (VwGH 1.6.1999, 99/08/0011). Grundsätzlich sollen Beitragsgrundlagen also nur insoweit leistungswirksam werden, als sie auch durch tatsächlich bezahlte Beiträge gedeckt sind bzw. - im Anwendungsbereich des ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009 - die Möglichkeit der Feststellung der Beiträge gegenüber dem Dienstgeber noch nicht verjährt ist (das Risiko, dass die nicht gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährten Beiträge (bloß) nicht einbringlich sind, haben nach dieser Rechtslage nicht mehr die einzelnen Versicherten zu tragen). Dieser Grundsatz kommt hinsichtlich der Beitragszeiten in § 225 Abs. 1 Z 1 ASVG unmissverständlich zum Ausdruck; hinsichtlich der Beitragshöhe kann dem Gesetzgeber aber kein anderes Verständnis unterstellt werden, zumal er in § 68a ASVG ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen hat, höhere Beitragsgrundlagen nach Eintritt der Verjährung durch Nachentrichtung der Differenzbeträge leistungswirksam zu machen.Was die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen - für Zeiten, die gemäß Paragraph 225, ASVG dem Grunde nach als Beitragszeiten gelten - betrifft, so stellt Paragraph 242, in Verbindung mit insbesondere Paragraph 243, ASVG nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des Paragraph 44, ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab. Demnach käme es auf den Anspruchslohn an, auch soweit er nicht durch Beitragszahlungen gedeckt ist und auch eine Nachforderung der Beiträge wegen Eintritts der Feststellungsverjährung nicht mehr in Betracht kommt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht jedoch in eine andere Richtung: Ihr ist zu entnehmen, dass aus einer zu geringen Meldung von Beitragsgrundlagen ein Pensionsschaden resultieren kann, wenn (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009) die höheren Beiträge nicht wirksam vor dem Pensionsstichtag tatsächlich entrichtet wurden bzw. (nach der Rechtslage ab Inkrafttreten der genannten Novelle) wenn die korrekten Beiträge nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG mit Bescheid feststellbar sind vergleiche OGH 22.9.2010, 8 ObA 66/09b). In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum GSVG judiziert, dass Beitragsgrundlagen nur dann für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, wenn die hierauf beruhenden Beiträge fristgerecht, vollständig und wirksam entrichtet worden sind (VwGH 1.6.1999, 99/08/0011). Grundsätzlich sollen Beitragsgrundlagen also nur insoweit leistungswirksam werden, als sie auch durch tatsächlich bezahlte Beiträge gedeckt sind bzw. - im Anwendungsbereich des ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009 - die Möglichkeit der Feststellung der Beiträge gegenüber dem Dienstgeber noch nicht verjährt ist (das Risiko, dass die nicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährten Beiträge (bloß) nicht einbringlich sind, haben nach dieser Rechtslage nicht mehr die einzelnen Versicherten zu tragen). Dieser Grundsatz kommt hinsichtlich der Beitragszeiten in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unmissverständlich zum Ausdruck; hinsichtlich der Beitragshöhe kann dem Gesetzgeber aber kein anderes Verständnis unterstellt werden, zumal er in Paragraph 68 a, ASVG ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen hat, höhere Beitragsgrundlagen nach Eintritt der Verjährung durch Nachentrichtung der Differenzbeträge leistungswirksam zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L01Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019