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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 225 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83, sind Beitragszeiten Zeiten der Pflichtversicherung von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten entweder das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt war (lit. a) oder die verjährten Beiträge auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG wirksam nachentrichtet wurden (lit. b). Daraus ergibt sich klar, dass außerhalb eines Verfahrens nach § 68a ASVG keine zusätzlichen Beitragszeiten erworben werden können, sobald die Feststellungsverjährung nach § 68 Abs. 1 ASVG eingetreten ist. (Nach dem für Beitragszeiträume vor dem 1. Juli 2004 weiter geltenden § 225 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor dem 2. SRÄG 2009 genügte nicht die bloße Feststellbarkeit der Beiträge, sondern es musste zusätzlich entweder bereits eine Anmeldung oder amtswegige Feststellung der Pflichtversicherung erfolgt sein (diesfalls gelten alle Zeiten ab der Anmeldung bzw. Feststellung oder bei einer Anmeldung innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung ab Beginn der Beschäftigung als Beitragzeiten) oder die Beiträge mussten wirksam - vor dem Pensionsstichtag - entrichtet worden sein.)Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 83, sind Beitragszeiten Zeiten der Pflichtversicherung von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten entweder das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt war (Litera a,) oder die verjährten Beiträge auf Grund eines Antrags nach Paragraph 68 a, ASVG wirksam nachentrichtet wurden (Litera b,). Daraus ergibt sich klar, dass außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 68 a, ASVG keine zusätzlichen Beitragszeiten erworben werden können, sobald die Feststellungsverjährung nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eingetreten ist. (Nach dem für Beitragszeiträume vor dem 1. Juli 2004 weiter geltenden Paragraph 225, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor dem 2. SRÄG 2009 genügte nicht die bloße Feststellbarkeit der Beiträge, sondern es musste zusätzlich entweder bereits eine Anmeldung oder amtswegige Feststellung der Pflichtversicherung erfolgt sein (diesfalls gelten alle Zeiten ab der Anmeldung bzw. Feststellung oder bei einer Anmeldung innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung ab Beginn der Beschäftigung als Beitragzeiten) oder die Beiträge mussten wirksam - vor dem Pensionsstichtag - entrichtet worden sein.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L00Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019