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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §242Rechtssatz
Gemäß § 44 ASVG ist für die Bemessung der Beitragsgrundlagen jenes Entgelt maßgeblich, das den Versicherten (etwa auf Grund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) gebührt, auch wenn die tatsächlich ausbezahlten Beträge unter diesem Betrag liegen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis VwGH 6.6.2012, 2010/08/0195, mwN). Allerdings bedarf es bestimmter Bedingungen, damit höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen pensionswirksam werden können.Gemäß Paragraph 44, ASVG ist für die Bemessung der Beitragsgrundlagen jenes Entgelt maßgeblich, das den Versicherten (etwa auf Grund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) gebührt, auch wenn die tatsächlich ausbezahlten Beträge unter diesem Betrag liegen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis VwGH 6.6.2012, 2010/08/0195, mwN). Allerdings bedarf es bestimmter Bedingungen, damit höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen pensionswirksam werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L05Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019