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27/01 RechtsanwälteNorm
ASVG §17Rechtssatz
Das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, ist zu § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B ergangen. Da die im gegenständlichen Fall relevante Norm des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension mit jener im entschiedenen Fall wortgleich ist, können die im zitierten Judikat angestellten Erwägungen auch fallbezogen herangezogen werden.Das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, ist zu Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B ergangen. Da die im gegenständlichen Fall relevante Norm des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension mit jener im entschiedenen Fall wortgleich ist, können die im zitierten Judikat angestellten Erwägungen auch fallbezogen herangezogen werden.
Im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wurde ausgeführt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung handelt, die Einbeziehung in diese aber nicht (wie in § 12 Abs. 6 der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" stattfindet; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 6 der Satzung wird dadurch nicht erfüllt.Im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wurde ausgeführt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung handelt, die Einbeziehung in diese aber nicht (wie in Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" stattfindet; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung wird dadurch nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030078.L01Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019