RS Vwgh 2019/7/3 Ra 2019/03/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2019
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27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17
RAO 1868 §49
RAO 1868 §50
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir §12 Abs6
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr §12 Abs6
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, ist zu § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B ergangen. Da die im gegenständlichen Fall relevante Norm des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension mit jener im entschiedenen Fall wortgleich ist, können die im zitierten Judikat angestellten Erwägungen auch fallbezogen herangezogen werden.Das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, ist zu Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B ergangen. Da die im gegenständlichen Fall relevante Norm des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension mit jener im entschiedenen Fall wortgleich ist, können die im zitierten Judikat angestellten Erwägungen auch fallbezogen herangezogen werden.

Im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wurde ausgeführt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung handelt, die Einbeziehung in diese aber nicht (wie in § 12 Abs. 6 der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" stattfindet; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 6 der Satzung wird dadurch nicht erfüllt.Im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wurde ausgeführt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung handelt, die Einbeziehung in diese aber nicht (wie in Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" stattfindet; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung wird dadurch nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030078.L01

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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