RS Vwgh 2019/7/9 Ra 2019/08/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Vorliegen unentgeltlicher Dienste ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080101.L03

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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