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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §41aRechtssatz
Insbesondere eine Beitragsprüfung iSd §§ 41a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung unterbricht (VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220). Dabei kommt es weder darauf an, ob dem Beitragsschuldner bekannt war, welche konkreten Dienstverhältnisse einer näheren Prüfung unterzogen werden, noch darauf, ob der prüfende Versicherungsträger für alle geprüften Dienstverhältnisse zuständig ist (vgl. zur Prüfung bei Zuständigkeit mehrerer Krankenversicherungsträger für einen Dienstgeber § 41a Abs. 2 ASVG) noch darauf, ob der Beitragsschuldner vom internen Informationsaustausch der Versicherungsträger (Einspielung von Daten) Kenntnis erhält.Insbesondere eine Beitragsprüfung iSd Paragraphen 41 a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG die Verjährung unterbricht (VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220). Dabei kommt es weder darauf an, ob dem Beitragsschuldner bekannt war, welche konkreten Dienstverhältnisse einer näheren Prüfung unterzogen werden, noch darauf, ob der prüfende Versicherungsträger für alle geprüften Dienstverhältnisse zuständig ist vergleiche zur Prüfung bei Zuständigkeit mehrerer Krankenversicherungsträger für einen Dienstgeber Paragraph 41 a, Absatz 2, ASVG) noch darauf, ob der Beitragsschuldner vom internen Informationsaustausch der Versicherungsträger (Einspielung von Daten) Kenntnis erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080107.L02Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019