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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0120 E 10. September 2014 RS 4Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Feststellungsverjährung gemäß § 68 Abs. 1 ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0152, mwN).Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0152, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080107.L00Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019