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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Die nationale Behörde hat "die Entscheidung, die Ausstellung der Aufenthaltskarte zu verweigern, innerhalb derselben Sechsmonatsfrist des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zu erlassen und dem Antragsteller bekannt zu geben". Dass die Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung erfolgt ist, steht der Verweigerung der Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht entgegen (vgl. EuGH 27.6.2018, C-246/17).Die nationale Behörde hat "die Entscheidung, die Ausstellung der Aufenthaltskarte zu verweigern, innerhalb derselben Sechsmonatsfrist des Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 zu erlassen und dem Antragsteller bekannt zu geben". Dass die Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung erfolgt ist, steht der Verweigerung der Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht entgegen vergleiche EuGH 27.6.2018, C-246/17).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220136.L03Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019