TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/17 93/03/0237

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Mai 1993, Zl. 17/42-9/1992, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 1O3 Abs. 2 KFG 1967 bestraft. Er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld binnen zwei Wochen nach Zustellung ihrer Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das am 15.4.1992 um 15.25 Uhr in T. im Bereich der Zufahrt zu den Hotelbetrieben 4 Jahreszeiten, K. und L. abgestellt vorgefundene Fahrzeug zur bezeichneten Stelle gelenkt habe. Es wurde deshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 über ihn eine Geldstrafe von S 8OO,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beziehungsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1O3 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichnen bestimmten Anhänger verwendet hat beziehungsweise zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Auskunft nicht verweigert, sondern bloß irrtümlich nicht an die anfragende Behörde, sondern an den Gendarmerieposten Fürstenfeld gesandt. Das Schreiben sei vom Gendarmerieposten Fürstenfeld an den Gendarmerieposten Ilz weitergeleitet und von diesem unzulässigerweise abgelegt worden. Bei Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld wäre es dort innerhalb der gesetzten Frist eingelangt. Der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt, er habe langjährige, verläßliche Mitarbeiter. Die unrichtige Adressierung habe sich bei der Verfassung der Reinschrift aufgrund eines Diktates ergeben; der Beschwerdeführer sei aber nicht verpflichtet, die gesamte Reinschrift vor ihrer Unterfertigung zu prüfen. Wenn ein Anwalt mit einer renommierten Kanzlei die Adressierung jedes Schriftstückes überprüfen müßte, könnte er sich nur in eingeschränktem Umfang mit qualifizierten Tätigkeiten befassen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens; er hat seine Auskunft nicht an die anfragende Behörde gesandt, die Auskunft ist dort auch nicht fristgerecht eingelangt.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen Verschulden bestreitet, ist darauf zu verweisen, daß zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, war es Sache des Beschwerdeführers, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, 92/02/0170). Der Beschwerdeführer kann aber mit seinem Vorbringen das Vorliegen von Fahrlässigkeit nicht widerlegen. Wenn er die Organisation einer Kontrolle der aufgrund von Diktaten verfaßten Reinschriften unterlassen hat, hat er damit die nach den Umständen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann das Fehlen einer derartigen Kontrolle zur Unrichtigkeit von Schriftstücken, auch hinsichtlich ihrer Adressierung führen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der PKW sei nicht "im Bereich der Zufahrt" zu den Hotelbetrieben 4 Jahreszeiten, K. und L. abgestellt gewesen, wie dies die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft und der angefochtene Bescheid zum Ausdruck brächten, sondern in einiger Entfernung von der Zufahrt, und zwar an einer Stelle, an welcher das Abstellen von Kraftfahrzeugen erlaubt gewesen sei. Die geforderte Lenkerauskunft beziehe sich daher auf einen Sachverhalt, der nicht stattgefunden habe.

Bei einer Anfrage nach § 1O3 Abs. 2 KFG 1967 steht im Vordergrund, daß nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt habe. Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt habe, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes in der Aufforderung gar nicht vor (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, 89/02/0166). Aber auch hinsichtlich der Frage, wer ein Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt habe, braucht die Angabe des bestimmten Ortes nicht jenes Maß an Genauigkeit aufzuweisen, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a Z 1 VStG gefordert wird. Vom Zweck der Regelung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 wäre die Angabe des Abstellortes sogar entbehrlich. Es schadet daher im gegebenen Zusammenhang nicht, daß die Angabe des Abstellortes in der Anfrage und im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht einen höheren Grad an Präzisierung erreicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1989, 88/02/0183, und vom 29. September 1993, 93/02/0191), zumal die in der Anfrage und im angefochtenen Bescheid gewählte Ortsbezeichnung auch den vom Beschwerdeführer behaupteten Abstellort erfassen kann. Dazu kommt, daß sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht damit verantwortet hat, daß er in Wahrheit aus diesem Grunde, nämlich wegen der unpräzisen Angabe des Abstellortes, die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt habe (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, 91/18/0096, und nochmals 88/02/0183).

Auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die in der Beschwerde angeführten Verwaltungsvorstrafen hat die belangte Behörde als Erschwerungsgrund (§ 33 Ziffer 2 StGB) gar nicht berücksichtigt. Gegen die im angefochtenen Bescheid angenommene Einkommens- und Vermögenssituation wird in der Beschwerde inhaltlich nichts vorgebracht.

Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß dem mit seiner Erkrankung begründeten Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben worden sei. Deshalb habe er nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen können. Die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf, weil er nicht anführt und dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, an welchem Vorbringen er dadurch gehindert worden wäre.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030237.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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