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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. VwGH 7.3.2018, Fr 2018/07/0004).Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 51, VwGG vergleiche VwGH 7.3.2018, Fr 2018/07/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220009.F01Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019