RS Vwgh 2019/8/1 Ra 2019/06/0102

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Bgld 1997 §21 Abs4
BauG Bgld 1997 §3 Z5
BauRallg
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0103 B 01.08.2019

Rechtssatz

Nachbarn kommt nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Dies ist in § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 nicht der Fall. Das Argument, die Ausweisung als "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" diene der Erholung der ansässigen Bevölkerung und somit nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner, wodurch im Zweifel ein subjektives Nachbarrecht begründet werde, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Der im Sinn des § 8 AVG auszulegende § 21 Abs. 4 Bgld. BauG 1997 iVm § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 führt gerade nicht dazu, dass die Festlegung als "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" den Interessen der Nachbarn dient. Diese Widmungskategorie sieht Flächen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung vor, regelt jedoch keine spezifische, den Nachbarinteressen dienende Einschränkung der Nutzung des betroffenen Grundstückes. Die Möglichkeit, eine solche Widmung vorzusehen, richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 enthält keine Determinanten für die Beurteilung, gegen welche Emissionen, die von der auf dem Grundstück geplanten Anlage ausgehen, sich der Nachbar wehren können sollte. Das Argument der besonderen Betroffenheit Einzelner würde etwa auch für das "Dorfgebiet" gelten, in dem unter anderem auch Wohngebäude oder Gebäude für den Fremdenverkehr errichtet werden dürfen und einzelne Nachbarn von Immissionen faktisch betroffen sein können. Dennoch gewährt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Baulandwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz, doch kann der Nachbar gemäß § 3 Z 5 Bgld. BauG 1997 einwenden, ein Bauvorhaben lasse durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten.Nachbarn kommt nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Dies ist in Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld. RPG 1969 nicht der Fall. Das Argument, die Ausweisung als "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" diene der Erholung der ansässigen Bevölkerung und somit nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner, wodurch im Zweifel ein subjektives Nachbarrecht begründet werde, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Der im Sinn des Paragraph 8, AVG auszulegende Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. BauG 1997 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld. RPG 1969 führt gerade nicht dazu, dass die Festlegung als "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" den Interessen der Nachbarn dient. Diese Widmungskategorie sieht Flächen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung vor, regelt jedoch keine spezifische, den Nachbarinteressen dienende Einschränkung der Nutzung des betroffenen Grundstückes. Die Möglichkeit, eine solche Widmung vorzusehen, richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld. RPG 1969 enthält keine Determinanten für die Beurteilung, gegen welche Emissionen, die von der auf dem Grundstück geplanten Anlage ausgehen, sich der Nachbar wehren können sollte. Das Argument der besonderen Betroffenheit Einzelner würde etwa auch für das "Dorfgebiet" gelten, in dem unter anderem auch Wohngebäude oder Gebäude für den Fremdenverkehr errichtet werden dürfen und einzelne Nachbarn von Immissionen faktisch betroffen sein können. Dennoch gewährt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Baulandwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz, doch kann der Nachbar gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld. BauG 1997 einwenden, ein Bauvorhaben lasse durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060102.L01

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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