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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0103 B 01.08.2019Rechtssatz
Nachbarn kommt nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Dies ist in § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 nicht der Fall. Das Argument, die Ausweisung als "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" diene der Erholung der ansässigen Bevölkerung und somit nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner, wodurch im Zweifel ein subjektives Nachbarrecht begründet werde, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Der im Sinn des § 8 AVG auszulegende § 21 Abs. 4 Bgld. BauG 1997 iVm § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 führt gerade nicht dazu, dass die Festlegung als "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" den Interessen der Nachbarn dient. Diese Widmungskategorie sieht Flächen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung vor, regelt jedoch keine spezifische, den Nachbarinteressen dienende Einschränkung der Nutzung des betroffenen Grundstückes. Die Möglichkeit, eine solche Widmung vorzusehen, richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; § 14 Abs. 3 lit. g Bgld. RPG 1969 enthält keine Determinanten für die Beurteilung, gegen welche Emissionen, die von der auf dem Grundstück geplanten Anlage ausgehen, sich der Nachbar wehren können sollte. Das Argument der besonderen Betroffenheit Einzelner würde etwa auch für das "Dorfgebiet" gelten, in dem unter anderem auch Wohngebäude oder Gebäude für den Fremdenverkehr errichtet werden dürfen und einzelne Nachbarn von Immissionen faktisch betroffen sein können. Dennoch gewährt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Baulandwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz, doch kann der Nachbar gemäß § 3 Z 5 Bgld. BauG 1997 einwenden, ein Bauvorhaben lasse durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten.Nachbarn kommt nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Dies ist in Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld. RPG 1969 nicht der Fall. Das Argument, die Ausweisung als "Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" diene der Erholung der ansässigen Bevölkerung und somit nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Interesse Einzelner, wodurch im Zweifel ein subjektives Nachbarrecht begründet werde, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Der im Sinn des Paragraph 8, AVG auszulegende Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. BauG 1997 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld. RPG 1969 führt gerade nicht dazu, dass die Festlegung als "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" den Interessen der Nachbarn dient. Diese Widmungskategorie sieht Flächen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung vor, regelt jedoch keine spezifische, den Nachbarinteressen dienende Einschränkung der Nutzung des betroffenen Grundstückes. Die Möglichkeit, eine solche Widmung vorzusehen, richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber; Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld. RPG 1969 enthält keine Determinanten für die Beurteilung, gegen welche Emissionen, die von der auf dem Grundstück geplanten Anlage ausgehen, sich der Nachbar wehren können sollte. Das Argument der besonderen Betroffenheit Einzelner würde etwa auch für das "Dorfgebiet" gelten, in dem unter anderem auch Wohngebäude oder Gebäude für den Fremdenverkehr errichtet werden dürfen und einzelne Nachbarn von Immissionen faktisch betroffen sein können. Dennoch gewährt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Baulandwidmung "Dorfgebiet" keinen Immissionsschutz, doch kann der Nachbar gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld. BauG 1997 einwenden, ein Bauvorhaben lasse durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060102.L01Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019