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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §25Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/17/0004 E 29. August 2017 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 VStG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen (vgl VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen und Feststellungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 25 Rz 6, 8).Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, VStG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen und Feststellungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) Paragraph 25, Rz 6, 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060003.L01Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019